Für Unternehmer & Selbstständige

Steuervorteile einer eigenen PV-Anlage

Eine Photovoltaik-Anlage überzeugt zuerst durch ihre Erträge. Für Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Gesellschaften kommt ein zweiter Effekt hinzu: Über Investitionsabzugsbetrag und Abschreibungen lässt sich ein erheblicher Teil des Kaufpreises in den ersten zwei Jahren steuerlich geltend machen.

Die drei Hebel im Überblick

InstrumentWirkungZeitpunkt
Investitionsabzugsbetrag
§ 7g Abs. 1 EStG
Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab als Betriebsausgabe, max. 200.000 €Bis zu drei Jahre vor dem Kauf
Sonderabschreibung
§ 7g Abs. 5 EStG
Zusätzlich 40 % der (geminderten) AnschaffungskostenFrei verteilbar auf Kaufjahr und die vier Folgejahre
Reguläre Abschreibung
§ 7 EStG
Linear 5 % p. a. über 20 Jahre oder degressiv bis 15 % p. a.Ab Inbetriebnahme, im ersten Jahr monatsanteilig

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf gewinnmindernd abziehen. Eine Photovoltaik-Anlage auf einer Freifläche oder einem fremden Dach ist ein solches bewegliches Wirtschaftsgut.

Voraussetzungen

  • Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs im Jahr der Bildung beträgt höchstens 200.000 € – unabhängig von der Gewinnermittlungsart und auch für GmbHs.
  • Höchstbetrag: Die Summe der IAB im laufenden und den drei vorangegangenen Jahren darf 200.000 € je Betrieb nicht überschreiten.
  • Betriebliche Nutzung: Die Anlage wird bis zum Ende des Folgejahres nach dem Kauf zu mindestens 90 % betrieblich genutzt. Bei einer Volleinspeisungs-Anlage ist das gegeben.
  • Investitionsfrist: Die Anschaffung muss bis zum Ende des dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Was im Kaufjahr passiert

Im Jahr der Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig dürfen Sie die Anschaffungskosten um denselben Betrag mindern – beide Effekte heben sich auf. Abgeschrieben wird danach nur noch der verbleibende Betrag. Der Vorteil liegt also darin, dass der Steuereffekt vor dem Kauf eintritt.

Sonderabschreibung und reguläre Abschreibung

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können Sie im Kaufjahr und den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % geltend machen – wann genau, entscheiden Sie selbst. Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt hier ebenso, und zwar für das Jahr vor dem Kauf.

Die reguläre Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren: linear mit 5 % pro Jahr. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist alternativ eine degressive Abschreibung mit dem Dreifachen des linearen Satzes möglich, also 15 % vom jeweiligen Restbuchwert. Im Kaufjahr wird die reguläre Abschreibung monatsgenau berechnet.

Rechenbeispiel

Eine Unternehmerin mit einem Gewinn von 120.000 € und einem Grenzsteuersatz von 42 % kauft eine Anlage für 300.000 € netto, Inbetriebnahme im Juli. Sie hat im Vorjahr einen IAB gebildet und nutzt die Sonderabschreibung vollständig im Kaufjahr.

BetragSteuerwirkung (42 %)
Jahr vor dem Kauf: IAB (50 %)150.000 €63.000 €
Kaufjahr: Hinzurechnung IAB / Minderung Anschaffungskosten± 150.000 €0 €
Kaufjahr: Sonderabschreibung 40 % von 150.000 €60.000 €25.200 €
Kaufjahr: lineare AfA 5 % von 150.000 €, 6 Monate3.750 €1.575 €
Steuerliche Wirkung in zwei Jahren213.750 €89.775 €

Rund 30 % des Kaufpreises fließen in diesem Beispiel innerhalb von zwei Jahren über eine geringere Steuerlast zurück. Gleichzeitig erwirtschaftet die Anlage vom ersten Monat an Erträge.

Steuerstundung, keine Steuerbefreiung. Was Sie früh abschreiben, fehlt später als Abschreibung. Die Steuer wird also zum Teil verschoben. Das lohnt sich vor allem, wenn Ihr Steuersatz heute hoch ist und später – etwa im Ruhestand – niedriger, und weil Sie die gewonnene Liquidität heute nutzen können.

Mit eigenen Zahlen rechnen

IAB aus 2023 gebildet? Frist 31.12.2026

Wer im Jahr 2023 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, muss die Investition bis zum 31. Dezember 2026 tätigen. Andernfalls wird der Abzug rückwirkend im Jahr 2023 rückgängig gemacht – mit Steuernachzahlung und Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr.

Eine Photovoltaik-Anlage kann eine sinnvolle Möglichkeit sein, einen bestehenden IAB zu nutzen, wenn im eigenen Betrieb keine passende Investition ansteht. Wichtig ist eine rechtzeitige Planung: Die Anlage muss bis zum Jahresende angeschafft, also wirtschaftlich auf Sie übergegangen sein. Bestandsanlagen und kurzfristig fertiggestellte Projekte sind dafür besonders geeignet.

Kurzfristig verfügbar: Für Investoren mit Frist zum Jahresende halten wir ausgewählte, bereits am Netz befindliche Anlagen bereit. Sprechen Sie uns an.

Was in der Praxis zu beachten ist

  • Zuordnung zum Betrieb: Die Anlage muss dem Betrieb zugeordnet werden, für den der IAB gebildet wurde. Ob das Ihr bestehender Betrieb ist oder ein eigener PV-Betrieb besser passt – etwa bei Freiberuflern, deren Praxis nicht gewerblich ist –, hängt von Ihrer Situation ab.
  • Gewerbliche Einkünfte: Die Erträge einer Anlage dieser Größe sind gewerbliche Einkünfte. Gewerbesteuer fällt erst oberhalb des Freibetrags von 24.500 € an und wird bei Einzelunternehmern weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet.
  • Umsatzsteuer: Unsere Preise verstehen sich netto. Als Anlagenbetreiber sind Sie Unternehmer und können die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis in der Regel als Vorsteuer zurückerhalten.
  • GmbH und UG: Auch Kapitalgesellschaften können IAB und Sonderabschreibung nutzen, wenn die Gewinngrenze eingehalten ist. Der Steuersatz liegt hier bei rund 30 %.

Stand: Oktober 2026. Diese Darstellung ist allgemeiner Natur und ersetzt keine Steuerberatung. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab und kann sich durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung ändern. Bitte stimmen Sie jede Gestaltung mit Ihrem Steuerberater ab – auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu Kanzleien mit PV-Erfahrung her.

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